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Briefgeheimnis - Wer darf im Unternehmen welche Briefe öffnen?

Ob im privaten oder geschäftlichen Leben, eindeutige Adressierung schützt vor Missverständnissen

Zu Hause leert die Freundin den Hausbriefkasten, im Büro übernimmt der Kollege die Vertretung: Urlaubszeit ist Vertretungszeit. Doch darf die Nachbarin den Text auf der bunten Ansichtskarte lesen, der Kollege die Briefe, die namentlich adressiert in der Firma ankommen, öffnen? Ob im privaten oder geschäftlichen Leben, die genaue Bezeichnung des Empfängers schützt vor Missverständnissen. Grundsätzlich gilt, dass Briefe nur vom Berechtigten geöffnet werden dürfen.

In Firmen und Behörden

Die Handhabung im Geschäftsalltag richtet sich nach den betrieblichen Regelungen. Im Hinblick auf das Briefgeheimnis sind eindeutige Vorgaben zu empfehlen, damit Ärger erst gar nicht entsteht. Für eine zügige Vorsortierung und sichere Zustellung der Briefe in firmeneigenen Poststellen oder Sekretariaten sollte bereits auf dem Kuvert die Abteilung genau benannt sein. Noch besser ist es, wenn der Name des zuständigen Mitarbeiters vermerkt ist. Briefe, die an die "Firma A., z. Hd. Herrn B." andressiert sind, können in der Regel schnell zugeordnet werden. Selbst wenn das Schreiben ausdrücklich an einen ganz bestimmten Mitarbeiter gerichtet ist, dieser jedoch Urlaub hat, bleibt der Brief nicht tagelang ungeöffnet liegen. Die Nennung des Namens dient manchmal lediglich dazu, die interne Verteilung zu erleichtern. Im Urlaubs- oder Krankheitsfall wird der Brief deshalb unverzüglich an den Vertreter weitergeleitet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Firma eine entsprechende Regel erlassen hat. Anders ist es jedoch, wenn das Schreiben nur an eine bestimmte Person gerichtet ist. Sollte der persönliche Brief an Herrn B. auch während seines Urlaubs von niemandem gelesen werden, dann sollte das Schreiben an "Herrn B. in der Firma Z." adressiert und schon auf dem Kuvert als private Post mit den Hinweisen "vertraulich", "persönlich", "privat" oder "ausschließlich" gekennzeichnet sein. Hat Herr B. vor seinem Urlaub nicht ausdrücklich verfügt, dass auch "persönliche" Briefe geöffnet werden dürfen, so muss das Schreiben ungeöffnet liegen bleiben. Im Zweifel sollte der Umschlag lieber verschlossen bleiben.

Bei privaten Schreiben

Selbstverständlich darf niemand die Briefe anderer öffnen. Auch die netten Urlaubsgrüße auf Post- oder Ansichtskarten sollten für andere tabu sein. Unsicherheiten gibt es immer wieder, wenn der Adressat bei einer Familie oder zur Untermiete wohnt. Damit der Brief ausschließlich in die richtigen Hände kommt, sollte auf dem Umschlag "An A., wohnhaft bei B." oder "An A. unter der Adresse von B." stehen. Ähnlich konkrete Regeln gelten auch für das Ausland. Die Anschriften "An A. aux soins de B.", "An A. c/o (care of) B." oder auch "An A. a/c (account) B." weisen eindeutig "A" als Empfänger aus.

Quelle: Deutsche Post World Net
Zentrale, Pressestelle


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