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Reisekosten bei
Vorstellungsgespräch
Reisekosten aufgrund einer Einladung zu
einem Vorstellungsgespräch sind unter Umständen nicht
unerheblich. Eine Firma, die zu einem Gespräch einlädt, muss
diese Kosten erstatten. Rechtsgrundlage bildet der § 670 BGB:
„Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des
Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze
verpflichtet.“
Eine
Anreise per Bahn 2. Klasse ist voll erstattungspflichtig. Ist
eine Anreise per PKW notwendig, kann eine Kilometerpauschale in
Rechnung gestellt werden. Ebenso sind u. U.
Verpflegungsmehraufwendungen erstattungspflichtig (Sätze nach
der Regelung des Einkommensteuergesetzes §4 Abs. 4 Nr. 5c)
Wer im Norden Deutschlands wohnt und
morgens um 10 Uhr ein Vorstellungsgespräch in München hat,
kann in der Regel per Flugzeug anreisen.
Ebenso
sind Taxikosten zum Ort des Vorstellungsgespräches
ersatzfähig.
In
den meisten Fällen werden die rechtmäßig in Rechnung
gestellten Kosten anstandslos von der zum Gespräch einladenden
Firma übernommen. Bei Weigerung der Firma die Kosten zu übernehmen,
hat man die Möglichkeit, ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren
einzuleiten bzw. durch das Arbeitsgericht am Sitz des
potentiellen Arbeitgebers die Reisekosten einzuklagen.
Allerdings werden die Auslagen hierfür auch bei Prozessgewinn
nicht erstattet.
Es könnte also durchaus sein, dass die
Gerichtskosten höher sind, als die erstattungsfähigen Auslagen.

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