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Gerichtliches Mahnverfahren Im
Rahmen des Mahnverfahrens und erst recht vor sowie während
des Klage- und Vollstreckungsverfahrens ist stets kritisch zu prüfen,
ob die weiteren Schritte lohnenswert sind, denn:
- Angefallenen
Anwaltsgebühren,
Gerichtskosten und Vollstreckungskosten sind vom Gläubiger
zu bezahlen, wenn die Pfändung mangels Zahlungsfähigkeit
bzw. Insolvenz des Schuldners kein verwertbares Vermögen
zum Ergebnis hat.
- Bei Zahlungsunfähigkeit ist es aber möglich,
vom Schuldner die Abgabe einer Offenbarungserklärung zu
verlangen.
Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheides
Das Amtsgericht prüft den
ausgefüllten Antrag nur auf formale Richtigkeit
(sind alle wichtigen Felder ausgefüllt, stimmen die geforderten
Verzugszinsen etc.), nicht auf die Rechtmäßigkeit der
Forderung. Er wird dem Antragsgegner dann zugestellt, der
daraufhin zwei Wochen Zeit hat, zu zahlen oder Widerspruch
einzulegen.
Die Gebühren für den Mahnbescheid richten sich
nach der Höhe der Forderungssumme.

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