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Gerichtliches Mahnverfahren

Im Rahmen des Mahnverfahrens und erst recht vor sowie während des Klage- und Vollstreckungsverfahrens ist stets kritisch zu prüfen, ob die weiteren Schritte lohnenswert sind, denn:

  • Angefallenen Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Vollstreckungskosten sind vom Gläubiger zu bezahlen, wenn die Pfändung mangels Zahlungsfähigkeit bzw. Insolvenz des Schuldners kein verwertbares Vermögen zum Ergebnis hat.
  • Bei Zahlungsunfähigkeit ist es aber möglich, vom Schuldner die Abgabe einer Offenbarungserklärung zu verlangen.

Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides

Das Amtsgericht prüft den ausgefüllten Antrag nur auf formale Richtigkeit (sind alle wichtigen Felder ausgefüllt, stimmen die geforderten Verzugszinsen etc.), nicht auf die Rechtmäßigkeit der Forderung. Er wird dem Antragsgegner dann zugestellt, der daraufhin zwei Wochen Zeit hat, zu zahlen oder Widerspruch einzulegen.

Die Gebühren für den Mahnbescheid richten sich nach der Höhe der Forderungssumme.

 


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© officeorga® Heidi Floßbach


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