Wer was und wie welchen Brief unterschreiben
darf - hierbei gelten eine Reihe gesetzlicher Vorschriften sowie die
internen Regelungen, die die Geschäftsleitung mit den Mitarbeitern
vereinbart. Entgegen häufiger Annahme ist es nicht selbstverständlich, dass
jeder Mitarbeiter Briefe unterzeichnen darf. Informieren Sie sich, ob in
Ihrem Unternehmen eine Unterschriftenregelung existiert, oder lassen Sie
sich Ihren persönlichen Handlungsspielraum schriftlich bestätigen.
Mitarbeiter müssen
mit einem Zusatz unterschreiben, aus dem der Umfang einer
Vollmacht hervorgeht. Diese Handlungsvollmachten werden vom
Arbeitgeber erteilt (§§ 164 - 181 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB)
und legen fest, welche Geschäfte der Mitarbeiter namens und im
Auftrag des Unternehmens rechtlich verbindlich tätigen darf.
Generalvollmacht
Die Generalvollmacht
gilt wie die Prokura für fast alle Geschäfte, die der Betrieb des
Unternehmens mit sich bringt. Sie gilt nicht für z.B.
Immobilienkäufe und -verkaufe, die Vertretung in Prozessen und
Darlehensgeschäften.
Gattungsvollmacht
Die
Gattungsvollmacht berechtigt den Mitarbeiter zur Abwicklung von
Geschäften bestimmter Art. Beispiel: Die Sekretärin ist
berechtigt, Büromaterial einzukaufen oder Geschäftsreisen zu
buchen.
Einzelvollmacht
Die Einzelvollmacht
berechtigt den Mitarbeiter zu einmaligen, bestimmten Geschäften
und erlischt anschließend wieder – sie wird einzeln erteilt und
gilt nicht dauerhaft.
ppa. (per procura - auch pp.)
Wird dem Namen eines unterzeichnenden Prokuristen vorangestellt.
Er ist von der Geschäftsführung mit weitreichenden Vollmachten
versehen und kann fast alle Geschäfte für das Unternehmen
rechtsverbindlich abschließen. Prokuristen müssen ins
Handelsregister eingetragen werden. Die Prokura wird in den §§ 48
ff. des Handelsgesetzbuches - HGB geregelt.
Laut § 51 HGB
muss ein Prokurist mit handschriftlichem Zusatz „ppa.“
seinen Namen zeichnen. Die gedruckte Version unter der handschriftlichen
kann den Zusatz „ppa.“ erhalten. Dies ist jedoch nicht zwingend
erforderlich.
i. V. (in Vollmacht)
Der Unterzeichnende ist "handlungsbevollmächtigt" bei Geschäften
des Unternehmens, die im Einzelnen von der Geschäftsführung
festgelegt sind.
Bei den Unterschriftenvollmachten „i. V.“ kann der Zusatz
handschriftlich und/oder in gedruckter Version erfolgen. Die
Handlungsvollmacht (i. V.) wird vom Unternehmen formell und schriftlich
erteilt.
i. A. (im Auftrag)
Hierbei handelt es sich bei dem Unterzeichnenden um einen
"Sonderbevollmächtigten". Die Person hat nur eine Vollmacht für
spezielle Geschäfte wie z. B. bei Sachbearbeitern, die in ihrem
Arbeitsbereich beschränkt zeichnungsberechtigt (bis zu einer
bestimmten Kaufsumme) sind.
Wichtig ist in Ihrem
eigenen Interesse, dass der Spielraum der Vollmacht klar definiert
ist. Ebenso wichtig ist es, dass Sie sich an die vorgegebene
Vollmacht und den damit verbundenen Spielraum halten:
Beispiel: Sie
arbeiten als Sekretärin in einem Unternehmen, in dem es zu Ihren
Befugnissen gehört, Geschäftsreisen zu buchen oder Einkäufe von
Büromaterial vorzunehmen. Die Erstellung von Angeboten liegt nicht
in Ihrem Aufgabenbereich. Sie tun es trotzdem und erwischen
ausgerechnet eine Preisliste, die bereits ein paar Jahre alt ist.
Der Kunde erhält dadurch ein Angebot mit längst überholten, viel
zu niedrigen Preisen. Unterschrieben haben Sie das Angebot mit i.
A. Ihr Name. Hieraus wird für den Kunden kenntlich gemacht, dass
Sie befugt sind, dieses Angebot zu schreiben und greift bei diesen
Schnäppchenpreisen zu. Ihr Unternehmen muss in diesem Fall zu den
in Ihrem Angebot unterbreiteten Konditionen liefern und fährt hohe
Verluste ein.
In vielen Unternehmen unterschreiben Mitarbeiter ohne Vollmacht
automatisch mit dem Zusatz i. A. Sollten die Vollmachten der
einzelnen Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen nicht klar definiert
sein, sollten Sie unbedingt anregen eine Unterschriftenregelung zu
formulieren – im Interesse des Unternehmens und zu Ihrer
Absicherung.
Bei den Unterschriftenvollmachten „i. A.“ kann der Zusatz
handschriftlich und/oder in gedruckter Version erfolgen.
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Unterschriftenzusätze |
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Geschäftsführer/Inhaber:
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ohne
Zusatz |
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Prokurist: |
ppa.
(=per procura) |
Prokura Eintrag im Handelsregister |
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Handlungsbevollmächtigte: |
i.
V. (= in Vertretung) |
Arthandlungsvollmacht |
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andere Mitarbeiter: |
i. A.
(= im Auftrag) |
Einzelvollmacht |
Beispiel für
Unterschriftsblock mit zwei Personen
Mit freundlichen Grüßen
Maschinenfabrik Neubauer GmbH

ppa. Anton Engl i. V. Helmut
Rosenthal
Vertriebsleiter
Produktmanager
i. A., i. V., ppa. (pp.) im internationalen Schriftverkehr ?
Diese Kürzel werden im internationalen Geschäftsverkehr nicht verwendet, da deren rechtlicher
Hintergrund (auch bei wörtlicher Übersetzung) im Ausland nicht erkannt
wird. In der Praxis wird ohne Zusatz unterschrieben. Zu empfehlen ist die Angabe der Position des
Unterschreibenden und/oder der Abteilung:
| |
Silvia Taylor (Ms)
Sales Manager
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Silvia Taylor (Secretary)pp. Michael Swanson, Sales Manager
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|
Möglichkeit: Möchten wir
deutlich machen, dass wir im Namen von jemandem unterschreiben, der
eigentlich hätte unterschreiben sollen, gerade aber nicht verfügbar ist,
kann mit "pp. Name der anderen Person" unterschrieben werden. Diese Variante
entspricht nicht unserem pp. oder ppa. (Prokura) und auch nicht
unserem i. A. oder i. V., sondern eher der früher häufig genutzten Form
"nach Diktat verreist„ (on behalf of – im Auftrag von = pp. – per
procurationem).
Wegen der Ähnlichkeit/Verwechslungsgefahr zu der
Bedeutung des Zusatzes pp. oder ppa. (per Prokura) nach HGB raten wir von dem
Gebrauch dieses Kürzels ab.
Vorsichtig sollte
man auch bei der Formulierung "on behalf of" walten lassen, da
diese Formulierung auch von Personen verwendet wird, die hohe
Handlungsvollmachten haben (im Namen des Gesetzes - on behalf of
the court) und im Ausland falsch verstanden werden könnten.

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