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Wie Sie von einer Lohnerhöhung auch nach Abzug von Steuern mehr übrig behalten

Von einer Lohnerhöhung bleibt nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben oft nicht viel übrig. Mütter von noch nicht schulpflichtigen Kindern sollten wissen:

Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen bestimmt sind, gehören nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Voraussetzung: 

  • Die Zahlungen müssen durch die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber nachgewiesen werden (Beleg wird bei den Lohnunterlagen aufbewahrt).
  • Die Leistung wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht

Nachteil:

  • Die Leistung wird vom Arbeitslohn gesondert betrachtet. Wird die Arbeitnehmerin z. B. arbeitslos, so wird diese Leistung nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes einbezogen.

... und noch ein Tipp für Mütter/Väter!

Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern des Arbeitnehmers können in Höhe von 130,00 EUR monatlich je Kind übernommen werden, wenn dem Arbeitnehmer solche Kosten während der Teilnahme an der Maßnahme entstehen. Als aufsichtsbedürftig gelten in der Regel Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind. Für die Angaben zu den Kinderbetreuungskosten ist der Vordruck „Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme" (erhältlich bei Ihrer Arbeitsagentur)  zu verwenden.


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© officeorga® Heidi Floßbach


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