|
Wie Sie von einer Lohnerhöhung auch nach
Abzug von Steuern mehr übrig behalten
Von einer Lohnerhöhung bleibt nach Abzug der Steuern und
Sozialabgaben oft nicht viel übrig. Mütter von noch nicht
schulpflichtigen Kindern sollten wissen:
Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung, einschließlich
Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von
nichtschulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten
oder vergleichbaren Einrichtungen bestimmt sind, gehören nicht
zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Voraussetzung:
- Die Zahlungen müssen durch die Arbeitnehmerin dem
Arbeitgeber nachgewiesen werden (Beleg wird bei den
Lohnunterlagen aufbewahrt).
- Die Leistung wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn
erbracht
Nachteil:
- Die Leistung wird vom Arbeitslohn gesondert betrachtet.
Wird die Arbeitnehmerin z. B. arbeitslos, so wird diese
Leistung nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes einbezogen.
... und noch ein Tipp
für Mütter/Väter!
Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern des
Arbeitnehmers können in Höhe von 130,00 EUR monatlich je Kind übernommen
werden, wenn dem Arbeitnehmer solche Kosten während der Teilnahme an der
Maßnahme entstehen. Als aufsichtsbedürftig gelten in der Regel Kinder, die
noch nicht 15 Jahre alt sind. Für die Angaben zu den
Kinderbetreuungskosten ist der Vordruck „Fragebogen zur Förderung der
Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme" (erhältlich bei
Ihrer Arbeitsagentur) zu verwenden.

War dieser Beitrag hilfreich für
Sie? Dann würden wir uns über eine Spende freuen, denn unser Projekt
finanziert sich überwiegend durch Spenden!
|