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Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Nach gesetzlicher Regelung hat jeder Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen pro Kalenderjahr. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen sehen in der Regel einen längeren Urlaubsanspruch vor.

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub beginnt nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten. 

Beginnt ein Arbeitnehmer z. B. das Beschäftigungsverhältnis am 1.4., so hat er ab 1.10. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Folgende Tatbestände mindern den vollen Jahresurlaub in Teilurlaub (anteilmäßig pro Monat):

  • Der Beginn des Arbeitsverhältnisses fällt in die zweite Jahreshälfte, sodass die Wartezeit auf Anspruch auf Jahresurlaub nicht innerhalb dieses Kalenderjahres erfüllt werden kann.

  • Der Arbeitnehmer scheidet vor Erfüllung der Wartezeit auf Anspruch auf Jahresurlaub aus.

  • Der Arbeitnehmer hat zwar die Wartezeit erfüllt, scheidet aber in der ersten Jahreshälfte aus.

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Krankheitstage, die den Erholungszweck des Urlaubs tatsächlich beeinträchtigt haben, nicht als Urlaubstage angerechnet. Krankheit hat nicht die Minderung des Urlaubsanspruch zur Folge. Allerdings verfällt der aus Krankheitsgründen nicht genommene Jahresurlaub, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum Jahresende bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraumes genommen werden kann.

Der Urlaubsanspruch ist an das Urlaubsjahr (Kalenderjahr) gebunden, muss also bis zum Jahresende genommen bzw. gewährt werden.

Hierbei gelten folgende Ausnahmen:

  • Wegen dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr notwendig. In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden.

  • Tritt die Arbeitnehmerin Erziehungsurlaub an, so ist der Erholungsurlaub im Anschluss an den Erziehungsurlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Das gilt auch für Wehr- und Zivildienstleistende.

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© officeorga® Heidi Floßbach


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