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Gesetzlicher
Urlaubsanspruch Nach
gesetzlicher Regelung hat jeder Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 24
Werktagen pro Kalenderjahr. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und
Einzelvereinbarungen sehen in der Regel einen längeren Urlaubsanspruch
vor.
Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub beginnt nach einer
Beschäftigungszeit von 6 Monaten.
Beginnt ein Arbeitnehmer z. B. das Beschäftigungsverhältnis am 1.4.,
so hat er ab 1.10. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Folgende Tatbestände mindern den vollen Jahresurlaub in Teilurlaub (anteilmäßig
pro Monat):
- Der Beginn des Arbeitsverhältnisses fällt in die zweite
Jahreshälfte, sodass die Wartezeit auf Anspruch auf Jahresurlaub
nicht innerhalb dieses Kalenderjahres erfüllt werden kann.
- Der Arbeitnehmer scheidet vor Erfüllung der Wartezeit auf Anspruch
auf Jahresurlaub aus.
- Der Arbeitnehmer hat zwar die Wartezeit erfüllt, scheidet aber in
der ersten Jahreshälfte aus.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch
eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Krankheitstage, die den
Erholungszweck des Urlaubs tatsächlich beeinträchtigt haben, nicht als
Urlaubstage angerechnet. Krankheit hat nicht die Minderung des
Urlaubsanspruch zur Folge. Allerdings verfällt der aus Krankheitsgründen
nicht genommene Jahresurlaub, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum
Jahresende bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraumes genommen werden
kann.
Der Urlaubsanspruch ist an das Urlaubsjahr (Kalenderjahr) gebunden,
muss also bis zum Jahresende genommen bzw. gewährt werden.
Hierbei gelten folgende Ausnahmen:
- Wegen dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers
liegenden Gründen ist eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr
notwendig. In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31.3. des
Folgejahres genommen werden.
- Tritt die Arbeitnehmerin Erziehungsurlaub an, so ist der
Erholungsurlaub im Anschluss an den Erziehungsurlaub im laufenden oder
nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Das gilt auch für Wehr- und
Zivildienstleistende.

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