Meist hat der eine Partner die Kapitalmehrheit, der
andere ist die Geschäftsleitung. Oft sind die Beteiligungen
zeitlich begrenzt oder gelten nur für ein einzelnes Projekt.
Vielfach handelt es sich auch um Kapitalbeteiligungen, aber auch
Beteiligungen durch Produktionsmittel oder unternehmerische
Beratung (Know-how).
Der Gedanke beim Joint Venture ist, einen
meist international betriebenen Geschäftszweig wirtschaftlich gemeinsam zu
führen und das
Risiko zu teilen. Die Realität sieht oft so aus, dass der Partner mit der
Kapitalmehrheit den Handlungsspielraum des geschäftsführenden Parts
durch vertragliche Regelungen stark eingrenzt.
Rechtlich liegt oftmals eine Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts oder eine stille Gesellschaft vor.

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